• 🚨 Die Auctav-Auktion ist beendet. 👉 Interesse? Gebote sind weiterhin möglich.+++

Diese Verkaufsbedingungen wurden übersetzt und gelten als korrekt. Dennoch unterliegt der Verkauf der französischen Version der Verkaufsbedingungen. Sollte es zu Abweichungen zwischen der deutschen  und der französischen Übersetzung kommen, ist die französische Version maßgebend.

Stand: 29. Juni 2025

Allgemeine Nutzungsbedingungen der Website AUCTAV.COM und

Verkaufsbedingungen

Die Website Auctav.com wird von AUCTAV betrieben, einer vereinfachten Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 65.360 €, deren Sitz sich in „Bois Roussel“ 61500 BURSARD, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Alençon unter der Nummer 894 020 015, Inhaber der Registrierungsnummer CVV 166-2021, vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Louis Baudron (im Folgenden als AUCTAV bezeichnet).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
•    regeln den Zugang zu und die Nutzung dieser Website unter der Adresse http://www.auctav.com, im Folgenden als „Website“ bezeichnet.
Jeder Zugriff, jede Nutzung oder jeder Besuch der Website setzt die Annahme und Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Die Annahme ergibt sich aus der Nutzung der Website.
•    regeln die auf der „Website“ durchgeführten Transaktionen
Die „Website“ ist eine Online-Plattform für öffentliche Pferdeauktionen, die von einem Auktionator gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
1 – Begriffsbestimmungen
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem Großbuchstaben gekennzeichneten Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend angegebene Bedeutung, unabhängig davon, ob sie im Singular oder Plural verwendet werden.
•    Käufer (Acheteur): Der Nutzer, der einen Kauf abschließt, indem er das höchste Gebot für ein auf der Website zum Verkauf angebotenes Produkt abgibt.
•    Handlung: jede Handlung eines Nutzers mit dem Ziel, ein Produkt zum Verkauf anzubieten und/oder ein Gebot abzugeben.
•    Zuschlag: Das Los, das der Höchstbietende erhält.
•    Allgemeine Geschäftsbedingungen (Conditions Générales): Die Gesamtheit der Regeln, die den Zugriff auf die Website, deren Nutzung sowie die auf der Website getätigten Transaktionen regeln.
•    Konto (Compte): Der persönliche Bereich auf der Website, der die persönlichen Daten des Nutzers enthält, die dieser bei der Registrierung auf der Website eingegeben hat.
•    Bieter (Enchérisseur): Jeder Nutzer, der ein Gebot für ein Produkt abgibt.
•    Rückkaufgebühr (Frais de rachat): Wenn ein Produkt den Mindestpreis nicht erreicht oder keinen Käufer findet, wird es aus dem Verkauf zurückgezogen. In diesem Fall zahlt der Eigentümer des Produkts an AUCTAV eine „Rückkaufgebühr“ in Höhe von 2 % des Betrags des letzten Gebots.
•    Verkaufskosten (Frais de vente): definiert als Prozentsatz des Gesamtbetrags ohne Steuern aus dem Verkauf des Produkts zum Zeitpunkt der Auktion. Diese Provision ist in Punkt 6.6.11 näher beschrieben.
Diese Provision erhöht sich um alle Kosten, die AUCTAV zur Abwicklung des Verkaufs entstehen (z. B. IFCE, Kosten für biologische Untersuchungen usw.), zu deren Übernahme sich der Käufer ebenfalls verpflichtet
•    Vermittler (Intermédiaire): Fachleute (Makler, Trainer usw.), deren Aufgabe darin besteht, eine oder mehrere Personen zu vertreten, um eine oder mehrere Kauf- oder Verkaufstransaktionen mit Dritten durchzuführen.
•    Standort (Lieu de Stationnement): Standort des zum Verkauf angebotenen Produkts.
•    Verkaufs- und Inkassomandat (Mandat de Mise en Vente et d’Encaissement): Exklusives Verkaufsmandat, das der Verkäufer AUCTAV erteilt, um ein Produkt auf der Website zum Verkauf anzubieten und AUCTAV zu ermächtigen, die für den Verkauf des Produkts erhaltenen Beträge auf einem Treuhandkonto einzuziehen, bevor sie zwischen dem Verkäufer, AUCTAV und etwaigen Vermittlern aufgeteilt werden.
•    Verkaufsangebot (Mise en Vente): Handlung des Nutzers, der ein Produkt auf der Website zum Verkauf registriert.
•    Gebot (Enchère): Von einem Bieter für ein Produkt gebotenes Gebotsbetrag, ohne Mehrwertsteuer und etwaige fällige Steuerabzüge.
•    Mindestpreis (Prix de Réserve): Vom Verkäufer (in Absprache mit AUCTAV) festgelegter Mindestverkaufspreis, unterhalb dessen das Produkt nicht verkauft werden darf
•    Produkt (Produit): alle auf der Website zum Verkauf angebotenen Produkte.
•    Dienstleistungen: alle Dienstleistungen, die auf der Website veröffentlicht und den Nutzern angeboten werden und von AUCTAV ordnungsgemäß validiert wurden.
•    Websites: Website, die unter folgender Adresse zugänglich ist: www.auctav.com
•    Nutzer (Utilisateur): jede natürliche oder juristische Person französischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die allein oder im Namen eines Dritten handelt, ein Konto erstellt und die Website nutzt, nachdem sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hat. Dem Nutzer kann je nach seiner Nutzung der Website der Status eines Käufers, Verkäufers oder Bieters zugewiesen werden.
•    Verkäufer (Vendeur): Nutzer, der ein oder mehrere Produkte auf der Website zur Versteigerung anbietet.
•    Besucher (Visiteur): jede natürliche oder juristische Person französischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die allein oder im Namen eines Dritten handelt und die Website besucht und durchstöbert, ohne sich zu registrieren
2 – Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Nutzung der auf der Website angebotenen Dienste unterliegt der Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeder Nutzer zuvor vollständig lesen muss.
 
Es wird davon ausgegangen, dass jeder Nutzer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vorbehaltlos akzeptiert hat. Der Nutzer erkennt ausdrücklich an, dass die für die Abfassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Sprache Französisch ist. Der Nutzer bestätigt, dass er diese Sprache beherrscht und dass diese Besonderheit in keiner Weise das Verständnis und die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Nutzer beeinträchtigt.
Bei der Erstellung eines Kontos oder der Aufgabe einer Bestellung wird die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen obligatorischen Bestätigungsmechanismus mittels eines Kontrollkästchens und durch Anklicken der Schaltflächen „ok / login / register“ („ok/se connecter/m’inscrire“) nachgewiesen.
AUCTAV behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere um sie an gesetzliche Änderungen und/oder Änderungen der Dienste anzupassen. Die Änderung tritt unmittelbar nach Veröffentlichung der aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website in Kraft.
Sollte eine Änderung oder Ergänzung erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Nutzer haben, wird AUCTAV diese auf der Startseite der Website darüber informieren.
Nutzt der Nutzer die Website nach der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin, akzeptiert er die neuen Bestimmungen unwiderruflich. Ist der Nutzer hingegen mit den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, besteht seine einzige Möglichkeit darin, die Nutzung der Website einzustellen und gegebenenfalls sein Konto zu löschen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig, ungültig oder unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre volle Gültigkeit.
Mit der Erstellung eines Kontos erklären die Nutzer, dass sie volljährig und geschäftsfähig sind, um die Dienste gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen und zu nutzen.
Die Nutzer akzeptieren zudem, dass für den Verkauf und/oder Kauf bestimmter Produkte andere, geänderte oder zusätzliche Regeln gelten können als die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten. Diese werden auf der Website beim jeweiligen Produkt angegeben.

3 – Zugang zur Website
Die Website ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche zugänglich, außer in Fällen höherer Gewalt, bei Ereignissen durch Dritte und/oder bei Wartungsarbeiten und Eingriffen, die für ihren ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Im Falle einer geplanten Unterbrechung wird dies durch einen Hinweis auf der Startseite oder auf andere Weise bekannt gegeben.
AUCTAV haftet nicht im Falle einer Unterbrechung der Netzwerke, die den Zugang zur Website ermöglichen, einer vollständigen oder teilweisen Nichtverfügbarkeit der Website, die insbesondere auf den Telekommunikationsbetreiber zurückzuführen ist, im Falle von Übertragungsfehlern oder Problemen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Übertragungen sowie im Falle eines Ausfalls der Empfangsgeräte oder der Telefonleitung der Nutzer.
Für den Zugriff auf die Website sind ein ausreichender Breitband-Internetzugang sowie die Nutzung eines geeigneten Endgeräts (Computer oder ähnliches) erforderlich (alle Kosten im Zusammenhang mit dem Internetzugang sowie die Preisgestaltung der Zugangsanbieter liegen in der Verantwortung der Nutzer).
AUCTAV haftet nicht, wenn Nutzer:
•    aufgrund technischer Probleme oder aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit einer Überlastung des Netzwerks oder der Nutzung einer unzureichenden Bandbreite keine Verbindung zum Online-Auktionsdienst herstellen können.
•    durch solche Ausfälle Nachteile erleiden.
4 – Registrierung für den Auktionsdienst
     – Erstellung eines Kontos
Jeder Besucher, der auf die Dienste der Website zugreifen möchte, muss zunächst ein Konto erstellen und dabei seine Identität oder die seines Unternehmens angeben.
Der Nutzer garantiert AUCTAV, dass die Angaben, die er bei der Erstellung seines Kontos macht (Nachname, Vorname, Festnetz- und Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Postanschrift, an der der Nutzer für die Zwecke des Verkaufs seinen Wohnsitz haben möchte, Geburtsdatum, Bankverbindung usw.), vollständig, zuverlässig und aktuell sind. Jede falsche Angabe erfolgt auf eigene Verantwortung des Nutzers. Mit der Registrierung auf der Website bestätigt der Besucher, ein potenzieller zukünftiger Nutzer, dass er mindestens 18 Jahre alt ist und verpflichtet sich, kein Konto im Namen eines Dritten zu erstellen, mit Ausnahme von Nutzern, die in beruflicher Eigenschaft handeln.
In diesem Fall ist der Nutzer verpflichtet, sich bei der Erstellung seines Kontos als solcher auszuweisen. Ein Nutzer, der in gewerblicher Eigenschaft handelt:
•    ist verpflichtet, alle geltenden Steuergesetze und -vorschriften einzuhalten und insbesondere alle erforderlichen Daten wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des von ihm vertretenen Unternehmens anzugeben.
•    übernimmt die volle Verantwortung für die Folgen der Angabe unvollständiger oder unrichtiger Informationen bezüglich seiner steuerlichen Situation und stellt AUCTAV in vollem Umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Steuerbehörden, sowie von allen daraus resultierenden Schäden und damit verbundenen Kosten frei
•    erklärt sich damit einverstanden, bei der Durchführung von Handlungen auf der Website als „Gewerbetreibender“ identifiziert zu werden.
Schließlich erklärt sich der Nutzer bereit, in allen Angelegenheiten, die die Leistungen und Pakete der zum Verkauf angebotenen Produkte betreffen, die Bestimmungen von:
a)    „France Galop“: https://www.france-galop.com
b)    „Le Trot“: https://pro.letrot.com
     - Bestätigung / Änderung / Kündigung durch AUCTAV
    Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass AUCTAV die bei der Kontoeröffnung angegebenen Informationen überprüfen und insbesondere Identitätsnachweise von den Nutzern anfordern kann.
 
    AUCTAV behält sich außerdem das Recht vor, den Status eines Kontos zu ändern, insbesondere wenn der als Privatperson registrierte Nutzer ein Unternehmen ist.
    Der Nutzer erkennt ferner an, dass AUCTAV das Recht hat, sein Konto unverzüglich zu sperren und/oder zu kündigen und die Nutzung der Dienste aus beliebigem Grund und ohne vorherige Ankündigung zu verweigern, insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer rechtlichen Aufforderung, einer begründeten Aufforderung durch einen anderen Nutzer oder wenn die Handlungen des Nutzers finanzielle Verluste verursachen oder die rechtliche Haftung von AUCTAV oder der Nutzer begründen könnten.
AUCTAV übernimmt keine Haftung im Falle einer Sperrung und/oder Kündigung eines Kontos.
     Ausdrückliche Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei der Bestätigung der Kontoeröffnung müssen Besucher zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Diese Zustimmung wird durch einen Klick auf das Kästchen „Mein Konto bestätigen“ am Ende des Formulars zur Kontoeröffnung bestätigt. Sobald ihr Konto erstellt wurde, werden Besucher zu Nutzern der Website. Bei der Registrierung muss der Besucher einen Benutzernamen und einen vertraulichen und persönlichen Code wählen, der es ihm ermöglicht, (1) auf sein Konto zuzugreifen, (2) Auktionen zu starten und (3) Produkte zum Verkauf anzubieten.
Der Nutzer ist für die ordnungsgemäße Verwendung und die Wahrung der Vertraulichkeit seiner Kombination aus Benutzername und Passwort verantwortlich. Die Weitergabe des Benutzernamens und des Passworts an Dritte kann eine Haftung nach sich ziehen. AUCTAV kann in keiner Weise für die Nutzung der Dienste durch den Nutzer über sein Konto haftbar gemacht werden.
5.     Pflichten des Verkäufers und Gewährleistung
5.1.     Ablauf des Verkaufsangebots
Um Produkte über die Website zum Verkauf anzubieten, muss der Verkäufer:
•    sich unter der folgenden Nummer an das AUCTAV-Vertriebsteam wenden: 09 51 56 57 95 (Ortstarif) oder per E-Mail: contact@auctav.com
•    Unterzeichnen Sie einen Auftrag zur Verkaufsvermittlung und Inkasso bei AUCTAV
5.2.     Erklärungspflichten des Verkäufers
Jeder Verkäufer, der ein Produkt zum Verkauf anbietet, erklärt und verpflichtet sich:
•    der alleinige Eigentümer des Produkts zu sein oder von allen Miteigentümern bevollmächtigt zu sein, in deren Namen zu handeln.
•    über alle Befugnisse zu verfügen, den Verkaufsauftrag und den Inkassauftrag abzuschließen, um den Verkauf des Produkts durchzuführen
•    AUCTAV zu garantieren, dass die zum Produkt bereitgestellten Informationen vollständig, zuverlässig und aktuell sind, insbesondere hinsichtlich der Abstammung oder Herkunft des zum Verkauf angebotenen Produkts (Beispielsweise: Wurde das Produkt in Frankreich geboren oder in einem anderen Land, gilt aber im Sinne von Artikel 86 des französischen Galopprenngesetzes als in Frankreich geboren und aufgezogen?)
Um eine bessere Lesbarkeit des Stammbaums zu gewährleisten, erstellt AUCTAV für jedes zum Verkauf angebotene Produkt ein zusammenfassendes Präsentationsblatt. Die Informationen auf diesem Blatt dienen jedoch nur als Anhaltspunkt und haben folglich keinen vertraglichen Wert (AUCTAV kann weder deren Richtigkeit noch deren Vollständigkeit garantieren).
AUCTAV haftet lediglich für die Übereinstimmung der vom Verkäufer abgegebenen Erklärungen mit den öffentlich bekannt gegebenen Angaben, übernimmt jedoch keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben. Folglich stellt der Verkäufer AUCTAV von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Verkäufers zurückzuführen sind.
5.3.     Veterinärakte des zum Verkauf angebotenen Produkts
Die Bestandteile der Veterinärakte des zum Verkauf angebotenen Produkts werden in Absprache mit dem Verkäufer von AUCTAV festgelegt. AUCTAV stellt die vom Verkäufer und/oder dessen Tierarzt bereitgestellte Veterinärakte auf der Website ein.
In diesem Fall können potenzielle Bieter:
•    auf eigene Kosten alle vorgenannten Unterlagen über einen Tierarzt ihrer Wahl einsehen (ordnungsgemäß bestellte Tierärzte erhalten von AUCTAV einen Zugangscode, um auf die digitale Akte des Produkts zuzugreifen).
•    das Produkt auf eigene Kosten von einem Tierarzt ihrer Wahl klinisch untersuchen zu lassen. Die individuelle tierärztliche Akte für ein auf der Website zum Verkauf angebotenes Produkt wird vom Verkäufer mit Unterstützung seines Tierarztes erstellt. Diese Akte kann Röntgenaufnahmen (die gemäß dem internationalen Protokoll oder dem von der Association of Equine Veterinarians festgelegten Protokoll angefertigt wurden), Endoskopievideos und alle sonstigen Unterlagen enthalten, die der Verkäufer auf Anraten von AUCTAV für nützlich hält, um potenzielle Bieter darauf aufmerksam zu machen. Die Erstellung der tierärztlichen Akte unterliegt der alleinigen und vollständigen Verantwortung des Verkäufers.
Vor jeder Einsichtnahme in eine Akte verpflichtet sich der von einem potenziellen Bieter beauftragte Tierarzt zur Vertraulichkeit hinsichtlich der Informationen, die er im Rahmen seiner Untersuchung einholen muss. AUCTAV kann nicht für Fehler oder Unleserlichkeit in den medizinischen Unterlagen oder für Fehlfunktionen der verwendeten Geräte haftbar gemacht werden.
Jeder Tierarzt, der im Auftrag eines potenziellen Bieters handelt, ist für die Einsichtnahme in die tierärztliche Akte und, falls erforderlich, für zusätzliche tierärztliche Untersuchungen verantwortlich.
Im Falle eines Unfalls, der einem von einem potenziellen Bieter und/oder seinem Tierarzt untersuchten Produkt zugefügt wird, haften daher ausschließlich diese und tragen die direkten und indirekten Folgen. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, AUCTAV aus keinem Grund haftbar zu machen.
Jeder potenzielle Bieter, der selbst oder über seinen Tierarzt Zugang zu den über das Produkt verfügbaren Informationen hatte oder hätte haben können (an seinem Standort oder durch eine Online-Konsultation), kann sich nicht auf versteckte Mängel berufen, um den Rücktritt vom Kauf zu erwirken.
 
5.4.     Garantien des Verkäufers
Das vom Verkäufer zum Verkauf angebotene Produkt wird mit den üblichen gesetzlichen Gewährleistungen verkauft.
Somit kann der Käufer im Falle von angeborenen Mängeln, Atemgeräuschen und Bewegungsstörungen, die ihm vor dem Verkauf nicht bekannt waren, die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen.
5.4.1     – Stabile Mängel
Stabile Mängel wie Tic à l'Air (das Produkt saugt oder schluckt gewohnheitsmäßig Luft, unabhängig davon, ob es sich mit seinen Schneidezähnen an festen Gegenständen abstützt oder nicht), Tic à l'Ours (das Produkt schwingt gewohnheitsmäßig Kopf und Hals von rechts nach links und verlagert sein Gewicht abwechselnd von einem seiner Vorderbeine auf das andere) sowie Walking in the Box (das Produkt wechselt abwechselnd von einem Vorderbein auf das andere, von rechts nach links und verlagert sein Gewicht abwechselnd von einem seiner Vorderbeine auf das andere) und Walking in the Box (das Produkt läuft wiederholt und ohne Grund in der Box hin und her oder um die Box herum) müssen auf der Website bekannt gegeben werden; andernfalls kann der Käufer die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen.
5.4.2     – Inspirierende Geräusche
Jedes Produkt, das zum Zeitpunkt des Verkaufs als „Yearling“, „Zweijähriges“ oder „Store“ bezeichnet wird, kann zurückgegeben werden, wenn sich herausstellt, dass es sich um ein Cornard-Produkt handelt (ein Cornard-Produkt ist ein Produkt, bei dem bei anhaltender Belastung („Win-Test“) ein charakteristisches abnormales Einatmungsgeräusch zu hören ist und dessen endoskopische Untersuchung eine Kehlkopfhemiplegie oder eine Neuropathie des Recurrens-Nervs ergibt).
5.4.3     – Bewegungsataxie
Jedes Produkt, das an einer Bewegungsataxie leidet, kann zurückgegeben werden, es sei denn, es wurde vom Verkäufer als solches beschrieben.
5.4.4     - Spezifisches Verfahren für die in den Artikeln 5.4.1 / 5.4.2 und 5.4.3 genannten Fälle 
Im Falle eines stabilen Defekts, abnormaler inspiratorischer Atemgeräusche oder einer Bewegungsataxie, die vom Verkäufer nicht angegeben wurden, kann der Käufer die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen, indem er spätestens um 17.00
Uhr am 7. Tag nach Erhalt des Produkts durch den Käufer per Post (mit Rückschein) unter Beifügung eines tierärztlichen Attests, das die vorgebrachten Beanstandungen bestätigt.
Werden die Schlussfolgerungen des vom Käufer vorgelegten tierärztlichen Attests vom Verkäufer angefochten, muss dieser AUCTAV innerhalb von höchstens drei Tagen nach Erhalt des genannten Attests informieren.
In diesem Fall wird AUCTAV einen Tierarzt benennen, der ein einvernehmliches kontradiktorisches Gutachten erstellt (Verkäufer und Käufer können sich dabei von ihrem eigenen Tierarzt unterstützen lassen)
Die Kosten dieser Begutachtung werden zu gleichen Teilen vom Verkäufer und vom Käufer getragen.
Sollte nach dieser Gegengutachten keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, kann der Käufer die Angelegenheit unter Inanspruchnahme der üblichen Rechtsmittel vor Gericht bringen. Hierfür verfügt der Käufer über eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Berichts über das gütliche Gutachten.
5.4.5     - Spezifisches Verfahren zum Nachweis von nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAIDs), anabolen androgenen Steroiden (AAS), Bisphosphonaten oder Piroplasmose
Sofern nicht veröffentlicht und der Tribune als positiv auf nichtsteroidale Antirheumatika (NSAIDs), anabole androgene Steroide (AAS), Bisphosphonate oder Piroplasmose, kann ein Produkt an seinen Verkäufer zurückgegeben werden, falls die diesem Produkt entnommene Blutprobe (die auf Wunsch des Käufers am Tag des Verkaufs oder am folgenden Tag von dem von AUCTAV benannten Tierarzt entnommen und von einem zugelassenen Labor analysiert wurde) das Vorhandensein von NSAIDs, AAS, Bisphosphonate oder eine Seropositivität des Produkts auf Piroplasmose (Theileria equi oder Babesia caballi) festgestellt wird, gemäß den von der OIE festgelegten Standards und Grenzwerten.
Im Falle eines positiven Ergebnisses verpflichtet sich der Verkäufer, die gesamten Kosten der Analyse zu tragen. Andernfalls hat der Käufer die gesamten Kosten zu tragen.
Die Probenahme des Produkts muss unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
a)    Der Käufer beauftragt AUCTAV unwiderruflich, eine Probe des genannten Produkts zu entnehmen und diese auf das Vorhandensein von NSAIDs oder Piroplasmose untersuchen zu lassen
b)    Die Probenahmeanweisung des Käufers muss von diesem am Tag des Verkaufs schriftlich erteilt werden.
Der Käufer verpflichtet sich zudem, die Kosten für die Probenahme und Analyse zu tragen.
c)    Sobald der Probenahmeauftrag von AUCTAV angenommen wurde, entnimmt ein von AUCTAV benanntes Mitglied des Veterinärteams eine Probe des genannten Produkts.
Die Ergebnisse der Blutuntersuchung des Produkts werden dem Käufer und dem Verkäufer von AUCTAV vertraulich mitgeteilt; AUCTAV haftet nicht für Verluste oder Kosten, die einer der Parteien aufgrund dieser Ergebnisse entstehen. Für den Fall, dass der Käufer das Produkt aus Frankreich ausführt, bevor AUCTAV über die Ergebnisse der Analyse der dem genannten Produkt entnommenen Blutprobe informiert wurde, ist der Käufer verpflichtet, das Produkt zu behalten und den vollen Kaufpreis zu zahlen, sofern der Verkäufer den Zahlungsbedingungen schriftlich zugestimmt hat, selbst wenn die Ergebnisse das Vorhandensein von NSAID oder Piroplasmose nachweisen.
Für den Fall, dass der Käufer beschließt, vom Kauf zurückzutreten und das Produkt an den Verkäufer zurückzusenden, hat der Käufer AUCTAV seine Entscheidung innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum, an dem AUCTAV den Käufer über das positive Ergebnis der Probenanalyse informiert hat, per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, ist der Käufer verpflichtet, das Produkt zu behalten.
Sobald AUCTAV den Eingang der Mitteilung des Käufers bestätigt hat, benachrichtigt AUCTAV seinerseits den Verkäufer und bestätigt dem Käufer, dass der Kaufvertrag automatisch rückgängig gemacht wird.
Der Käufer trägt jedoch alle mit dem Produkt verbundenen Risiken vom Zeitpunkt des Zuschlags bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ein Anspruch des Käufers ist nicht zulässig, falls er den Auktionsbetrag (zuzüglich der Verkaufskosten und der in diesen Bedingungen aufgeführten sonstigen Kosten) nicht bezahlt hat.
In diesem Fall ist der Verkäufer persönlich dafür verantwortlich, das Produkt vom Käufer zurückzufordern. Der Verkäufer hat außerdem:
 
a)    AUCTAV gegen Vorlage einer Rechnung alle von ihr getragenen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Probenahme und Analyse sowie die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Käufer und Verkäufer vorgesehenen Provisionen zu erstatten, wenn der Verkauf nicht rückgängig gemacht worden wäre.
b)    AUCTAV alle Kosten und Aufwendungen jeglicher Art zu erstatten, die durch die Aufhebung des Verkaufs entstanden sind (Verfahrenskosten ...).
Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit den vorliegenden Bestimmungen müssen schriftlich erfolgen und per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer oder den Käufer an die in den Verkaufsunterlagen angegebenen Adressen oder, falls diese fehlen, an deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Geschäftssitz gesendet werden. Eine solche Mitteilung gilt als zugestellt am Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
5.4.6. Durch gerichtliche Anordnung verkaufte Produkte.
Auf gerichtliche Anordnung verkaufte Produkte werden in ihrem aktuellen Zustand und ohne jegliche Gewährleistung verkauft, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen von Artikel 1649 des französischen Zivilgesetzbuchs.
5.5.     Fehlen eines Produkts am Tag des Verkaufs
Sollte ein im Katalog aufgeführtes Produkt am Tag der Auktion nicht vorrätig sein, schuldet der Verkäufer AUCTAV (außer in Fällen höherer Gewalt, die durch ein AUCTAV spätestens am Vortag der Auktion bis 16:00 Uhr vorgelegtes tierärztliches Attest ordnungsgemäß nachgewiesen wurden) eine Entschädigung in Höhe von 6 % des geschätzten Nettowerts des Produkts, mindestens jedoch 2.500 € ohne Steuern. Diese Entschädigung ist auch im Falle eines freihändigen Verkaufs vor dem von AUCTAV geplanten Verkauf fällig.
5.6.     Vorlage von Unterlagen zum Produkt
Den vom Verkäufer registrierten Produkten müssen alle von AUCTAV geforderten Unterlagen beigefügt sein, insbesondere und ohne dass die folgende Liste Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
•    die Registrierungskarte,
•    ein aktuelles Impfheft,
•    Gesundheitsbescheinigungen für jede Produktkategorie,
•    ein tierärztliches Attest (erstellt gemäß dem bei den AUCTAV-Teams erhältlichen Muster), das nicht älter als 30 Tage vor dem Verkauf sein darf,
•    die Bescheinigung über die Deckung trächtiger Stuten, unabhängig von der Art des Deckvertrags
AUCTAV behält sich das Recht vor, den Verkauf eines Produkts abzulehnen, für das der Verkäufer nicht spätestens zwei Werktage vor dem geplanten Verkaufstermin alle oben genannten Unterlagen vorlegt.
Die Zahlung an den Verkäufer erfolgt erst, nachdem der Verkäufer AUCTAV den Nachweis über den Erhalt der Begleitdokumente durch den Käufer vorgelegt hat. Diese Übergabe muss spätestens am Tag des Erhalts des Produkts durch den Käufer erfolgen.
6.     Bestimmungen für Auktionen auf der Website
6.1.     Allgemeines
Die von AUCTAV angebotenen Online-Auktionen unterliegen dem Gesetz vom 10. Juli 2000 über die Regelung freiwilliger Veräußerungen von Möbeln im Rahmen öffentlicher Versteigerungen, dem Gesetz vom 20. Juli 2011 über die Liberalisierung freiwilliger Veräußerungen von Möbeln im Rahmen öffentlicher Versteigerungen sowie den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs.
Die folgenden Bestimmungen dienen der Festlegung der Regeln für Transaktionen, die von AUCTAV auf der Website durchgeführt werden. Sie gelten als den Verkäufern und Käufern bekannt und von diesen akzeptiert, wobei die Zustimmung durch das Ankreuzen eines Kästchens bei der Registrierung bzw. der Erstellung eines Kontos sowie durch das Anklicken der Schaltflächen „OK / Anmelden / Registrieren“ („ok/se connecter/m’inscrire“) zum Ausdruck gebracht wird.
Weder der Verkäufer noch der Käufer dürfen versuchen, AUCTAV oder den Ministerialbeamten über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Haftungsgrenzen hinaus haftbar zu machen.
6.2.     Bedingungen
Das Online-Auktionssystem ermöglicht es Verkäufern, ihre Produkte potenziellen Käufern aus aller Welt anzubieten. Diese potenziellen Käufer geben über die Website Gebote ab, und der Höchstbietende bei Abschluss der Online-Auktion wird vorbehaltlich seiner Zahlungsfähigkeit zum endgültigen Käufer des Produkts.
Auktionen finden gegen sofortige Barzahlung durch den Käufer statt. AUCTAV und/oder der für den Verkauf zuständige Ministerialbeamte behalten sich das Recht vor:
-    Gebote von Bietern abzulehnen, die eine frühere Auktion nicht beglichen haben,
-    die Reihenfolge festzulegen, in der die Produkte/Lose präsentiert werden,
-    die Auktionsgebotsschritte festzulegen,
-    den Preis der Produkte/Lose festzulegen.

AUCTAV und/oder der Ministerialbeamte können ein Produkt nur dann zuschlagen oder vergeben, wenn der endgültige Auktionspreis des betreffenden Produkts den Mindestbetrag von 2000 (zweitausend) Euro erreicht. Wird der Mindestbetrag von 2000 (zweitausend) Euro nicht erreicht, zieht AUCTAV das Produkt einfach aus dem Verkauf zurück.
Gebote erfolgen in aufeinanderfolgenden Schritten von 500 (fünfhundert) Euro bis zu 10 000 (zehntausend) Euro, danach in aufeinanderfolgenden Schritten von 1000 (eintausend) Euro ab 10 000 (zehntausend) Euro.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden die Gebote in Euro angegeben und entgegengenommen. Die gleichzeitige Umrechnung in Fremdwährungen dient lediglich der Information.
6.3.     Wild Bid
Innerhalb von 10 Tagen nach dem Verkauf informiert AUCTAV den Verkäufer über den Zahlungsverzug oder die Zahlungsunfähigkeit des Käufers. In einem solchen Fall behält sich AUCTAV, sofern keine gegenteiligen Anweisungen des Verkäufers vorliegen, ausdrücklich das Recht vor, das Produkt bei der nächsten Online-Auktion auf der Grundlage eines Freigabebots erneut zu versteigern, ohne dass der Verkäufer von AUCTAV die Preisdifferenz einfordern kann.
 
Der säumige Käufer ist dann verpflichtet, die Differenz zwischen dem ihm zugeschlagenen Preis und dem Preis des Wiederverkaufs im Rahmen eines offenen Gebots zu zahlen, und kann keinen Anspruch auf den etwaigen Überschuss geltend machen; dieser Überschuss verbleibt beim Verkäufer.

AUCTAV ist lediglich verpflichtet, dem Verkäufer den Betrag aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines „Wild Bid“ zu zahlen.
Im Falle eines Weiterverkaufs zum „Wild Bid“ und stets in Ermangelung gegenteiliger Anweisungen des Verkäufers an AUCTAV vor dem Weiterverkauf bleiben die mit dem Verkäufer zum Zeitpunkt des ersten Verkaufsangebots vereinbarten Bedingungen gültig.
6.4.     Gewährleistung für Sachmängel
Die bei öffentlichen Auktionen angebotenen Produkte werden unter Ausschluss jeglicher anderer Gewährleistung ausschließlich mit der gesetzlichen Gewährleistung verkauft, die im französischen Landwirtschaftsgesetzbuch (Artikel L 213-1 und R 213-1 ff.) vorgesehen ist.
Jede Klage aufgrund der genannten Sachmängel muss vom Käufer gemäß den Bestimmungen der Artikel R 213-3 ff. des französischen Landwirtschaftsgesetzbuchs erhoben werden, d. h. innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Abnahme durch den Käufer, wobei der Tag der Lieferung nicht mitgerechnet wird; eine Ausnahme bilden die periodische Fluxion und die infektiöse Anämie, für die die Frist 30 Tage beträgt, wobei der Tag der Lieferung nicht mitgerechnet wird. Alle Fristen enden um Mitternacht des letzten Tages. Jede Frist, die normalerweise an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen würde, verlängert sich bis zum nächsten Werktag. Innerhalb der vorgenannten Fristen und unter Androhung der Unzulässigkeit muss der Käufer beim Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Tier befindet, einen Antrag stellen, um die Bestellung von Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens über die Untersuchung des Tieres zu erwirken. Innerhalb derselben Frist muss der Käufer eine der Klagen erheben, die im Falle eines Sachmangels gemäß den Artikeln L.213-1 bis L.213-9 des französischen Landwirtschaftsgesetzbuchs zur Verfügung stehen. Innerhalb derselben Fristen muss der Käufer den Verkäufer und AUCTAV (per Einschreiben) über die Einreichung seines Antrags beim Richter des Amtsgerichts in Kenntnis setzen.
Die Klage des Käufers auf Aufhebung des Kaufvertrags muss direkt gegen den Verkäufer gerichtet werden. Diese Klage darf unter keinen Umständen die Haftung von AUCTAV oder des Auktionators in Frage stellen. Es ist kein Anspruch zulässig, wenn der Käufer den vollen Kaufpreis nicht in bar bezahlt hat. Im Falle eines Sachmangels werden die Gelder bei AUCTAV gesperrt.
6.5.     Sonderverkäufe
6.5.1     – Verkauf von Zuchtstuten
Jeder Verkäufer von Zuchtstuten ist verpflichtet, im Katalog folgende Angaben zu machen: den Trächtigkeitsstatus des Produkts (bestätigt durch ein tierärztliches Attest, das innerhalb von 8 Tagen vor dem Verkauf ausgestellt wurde), die jährliche Nachzucht der Stute seit ihrer Aufnahme in das Gestüt, wobei bei verstorbenen Nachkommen anzugeben ist, ob es sich um Totgeburten, bei der Geburt verstorbene oder durch Unfall verstorbene Fohlen handelt; das Datum der letzten Bedeckung; den vermuteten Trächtigkeitsstatus, Fehlgeburten, Zwillinge.
Der Käufer hat das Recht, die Zuchtstute innerhalb von 48 Stunden nach dem Verkauf und bevor das Produkt seinen Standort verlässt, von einem Tierarzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Wird bei dieser Untersuchung eine Leere festgestellt, wird der Verkauf von Rechts wegen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf rückgängig gemacht und dem Käufer wird der Kaufpreis unverzüglich erstattet.
Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit dieser Angaben. Etwaige Regressansprüche des Käufers wegen Irrtums oder Unterlassens können nur gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Jede Zuchtstute, die als „leer“ verkauft wurde, nachdem angegeben wurde, dass sie gedeckt wurde, und die sich anschließend als „trächtig“ erweist, muss an den Verkäufer zurückgegeben werden. Dieser erstattet dem Käufer dann:
a)    den Kaufpreis zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a.,
b)    die Verkaufskosten,
c)    die Unterhaltskosten zum aktuellen Satz.
Die vollständige Zahlung muss innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Einschreibens des Käufers erfolgen, in dem mitgeteilt wird, dass die Zuchtstute als trächtig anerkannt wurde.
Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit, die Zuchtstute zu behalten, falls er dies wünscht, indem er dem Verkäufer lediglich die Erstattung des Deckpreises ohne zusätzliche Kosten anbietet.
Für den Fall, dass der Käufer die Stute abfohlen lässt, gilt dies als Zustimmung zur Zahlung des Deckpreises an den Verkäufer, unabhängig davon, ob das Fohlen lebensfähig geboren wird oder nicht.
Der potenzielle Bieter für ein Stutfohlen, das aus der Ausbildung kommt, ist berechtigt, vor dem Verkauf den Verkäufer um die Erlaubnis zu bitten, das Stutfohlen von einem Tierarzt untersuchen zu lassen, um seine Zuchttauglichkeit festzustellen, insbesondere hinsichtlich des Zustands seiner Geschlechtsorgane.
6.5.2     – Verkauf von Fohlen
Fohlen werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befinden.
Sie stehen jedoch erst am Tag ihrer Entwöhnung zur Lieferung bzw. Abholung bereit; das voraussichtliche Datum hierfür wird auf der Produktseite der Website angegeben, spätestens jedoch am 1. November ihres Fohlenjahres.
Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde und ungeachtet des Eigentumsübergangs verpflichtet sich der Verkäufer, die Kosten für die Unterbringung/Versorgung des Produkts bis zu dessen Entwöhnung zu tragen, und der Käufer verpflichtet sich, die Tierarzt- und Hufschmiedkosten für das genannte Produkt zu tragen.
6.5.3     – Verkauf von Hengsten
Sofern keine besonderen Hinweise vorliegen, wird ein Hengst nicht mit der Garantie verkauft, dass er zur Zucht eingesetzt werden kann. Insbesondere kann die Qualität seines Spermas nicht als Grund für einen Rücktritt vom Kauf geltend gemacht werden.
6.6.     Abwicklung des Verkaufs
6.6.1.     Verkauf durch verschlossene Gebote an den Höchstbietenden
Der Verkäufer kann bei der Registrierung seines Produkts zum Verkauf angeben, ob er sich für einen Verkauf im Rahmen eines geschlossenen Bieterverfahrens an den Höchstbietenden entscheidet.
In diesem Fall sind die Gebote der Bieter vertraulich und können bis zu dem Datum und der Uhrzeit abgegeben werden, die bei der Präsentation des Produkts auf der Website angegeben sind
Gebote dürfen nur über die Website abgegeben werden und sind erst nach ihrer endgültigen Bestätigung gültig.
 
Unter allen eingegangenen Geboten wird das finanziell günstigste Gebot ausgewählt, außer im Falle eines Verkaufs mit Vorbehalt (vgl. Artikel 6.6.2). Die Bieter werden anschließend gemäß den in Artikel 6.6.5 festgelegten Verfahren über die Gründe für die Annahme oder Ablehnung ihres Gebots informiert.
6.6.2.     Verkauf mit Vorbehalt
Der Verkäufer muss bei der Registrierung seines Produkts zum Verkauf angeben, ob er beabsichtigt, einen Mindestpreis festzulegen, unterhalb dessen er den Verkauf des Produkts nicht zulassen will.
Im Falle eines Rückkaufs des Produkts durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten über den festgelegten Mindestpreis hinaus tritt der Verkäufer oder sein Beauftragter an die Stelle des Käufers in Bezug auf alle dessen Verpflichtungen und trägt die Kosten, die normalerweise vom Käufer zu tragen sind, sowie diejenigen, die vom Verkäufer zu tragen sind.
6.6.3.     Verkauf aufgrund der Auflösung einer Eigentümergemeinschaft
Wenn ein Verkauf aufgrund der Auflösung einer Gemeinschaft von Miteigentümern geplant ist, kann der Verkäufer keinen Mindestpreis für das gesamte zum Verkauf angebotene Produkt festlegen.
Die übrigen Miteigentümer können weiterhin einzeln oder gemeinsam auf das gesamte zum Verkauf stehende Produkt bieten und es erwerben. In diesem Fall entfallen die Kaufkosten ausschließlich auf den Teil, der ihnen nicht gehörte, und die Rückkaufkosten auf den Teil, der ihnen gehörte.
6.6.4.     Abschluss des Verkaufs / „Verlängerungsregel“
Das Ende des Verkaufs des Produkts ist für einen bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, der durch einen Countdown auf dem Produktbeschreibungsblatt angezeigt wird.
Das Ende des Verkaufs kann jedoch verschoben werden, wenn in der Minute vor dem Ende des Verkaufs ein Gebot abgegeben wird. In einem solchen Fall ermöglicht die „Verlängerungsregel“, dass die Auktion um eine weitere Minute verlängert wird, um einem potenziellen Höchstbietenden Zeit zu geben, sich zu melden und ein neues Gebot abzugeben, wodurch sich der Auktionsschluss um denselben Zeitraum nach hinten verschiebt.
6.6.5.     Benachrichtigung des Käufers
Nach Abschluss des Verkaufs erhält der Käufer eine E-Mail, in der die Zuteilung des Produkts bestätigt und die Zahlungsbedingungen per Banküberweisung angegeben werden.
Der Käufer muss AUCTAV außerdem innerhalb von acht Tagen nach der Zuteilung des Produkts mitteilen:
1)    ob er im Namen eines Dritten handelt und, falls zutreffend, den Steuerstatus dieses Dritten (siehe Artikel 6.6.8), damit die seinem Kauf entsprechende Rechnung ausgestellt werden kann. Falls die vorgenannten Informationen AUCTAV nicht fristgerecht übermittelt werden, wird dem Käufer sein Kauf von AUCTAV in Rechnung gestellt, und er muss daher die entsprechende Rechnung persönlich begleichen, was er ausdrücklich akzeptiert.
2)    ob es Vermittler gibt, die voraussichtlich Rechnungen an AUCTAV senden, in dem Wissen, dass diese in einem solchen Fall nur mit Zustimmung aller Parteien und erst nach Eingang der vollständigen Zahlung durch den Käufer bei AUCTAV sowie nach Erledigung aller insbesondere für die Eigentumsübertragung und/oder den Export des Produkts erforderlichen Verwaltungsformalitäten beglichen werden.
Der Käufer hat den gesamten fälligen Betrag in einer einzigen Zahlung zu begleichen. Dieser Betrag setzt sich aus den folgenden Beträgen zusammen (Auktionspreis inklusive Steuern, wobei die Mehrwertsteuerregelungen des Käufers und des Verkäufers berücksichtigt werden, zuzüglich 6 % Kaufnebenkosten) sowie aus etwaigen Kosten, die AUCTAV für den Abschluss des Verkaufs entstehen (z. B. IFCE, Kosten für biologische Untersuchungen usw.), die
der Käufer ebenfalls zu tragen bereit ist.
6.6.6.     Zahlungsbedingungen
Alle Verkäufe im Rahmen einer öffentlichen Auktion gelten als bar bezahlt, sofern die Zahlung per Banküberweisung, Sofortüberweisung oder Bankscheck innerhalb von acht vollen Tagen nach Zuschlagserteilung erfolgt.
Nur der Verkäufer kann den Käufer nach der Auktion schriftlich ermächtigen, die Zahlung fristgerecht zu den in der schriftlichen Annahme des Verkäufers festgelegten Bedingungen zu leisten. Diese schriftliche Ermächtigung muss AUCTAV zur Kenntnis gebracht werden.
In einem solchen Fall zahlt AUCTAV den Verkäufer erst nach Erhalt der vollständigen Zahlung durch den Käufer (vgl. Artikel 6.6.7). Diese vollständige Zahlung bewirkt den Eigentumsübergang des Produkts
6.6.7.     Zahlungsbedingungen
Jede von AUCTAV ausgestellte Rechnung, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum beglichen wird, unterliegt automatisch einer pauschalen Verzugsgebühr in Höhe von 10 %.
Erfolgt die vollständige Bezahlung des Produkts nicht innerhalb einer Frist von zehn vollen Tagen, finden die Bestimmungen bezüglich unzulässiger Gebote Anwendung (siehe Artikel 6.3), wobei der säumige Käufer AUCTAV jedoch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des Auktionsbetrags (mindestens 800 € ohne Steuern) für den erlittenen Schaden schuldet.
Im Falle eines Sachmangels, eines Rücktrittsverfahrens vom Kaufvertrag oder einer Schlichtung infolge eines Kaufstreits werden die Gelder von AUCTAV gesperrt.
Jede Person, die Gebote abgibt, gilt als in eigenem Namen handelnd, es sei denn, sie hat AUCTAV (vor dem Verkauf) eine schriftliche Vollmacht der Person oder Personen vorgelegt, in deren Namen sie die Gebote abgegeben hat. Die Käufer eines Timesharing-Produkts haften auf unbestimmte Zeit gesamtschuldnerisch für dessen Bezahlung an AUCTAV und sind verpflichtet, die säumigen Gesellschafter spätestens acht Tage nach dem Verkauf zu ersetzen, indem sie AUCTAV über die neue Aufteilung der Anteile informieren.
Liegt keine Einigung zwischen den Käufern eines Timesharing-Produkts vor, kann das Produkt auf der Grundlage eines offenen Gebots gemäß den in Artikel 6.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen erneut zum Verkauf angeboten werden.
Darüber hinaus behält sich AUCTAV das Recht vor, jeden erfolgreichen Bieter, der diese Verkaufsbedingungen nicht eingehalten hat, von künftigen Verkäufen auszuschließen.
Alle Zahlungen müssen über AUCTAV erfolgen und sind in voller Höhe des Rechnungsnettobetrags fällig. Die Zahlung des Preises für Produkte, die außerhalb Frankreichs exportiert werden, muss über einen zugelassenen Vermittler an AUCTAV erfolgen. Erst nach vollständiger Begleichung der Rechnungen kann der Käufer die Dokumente erhalten, die seinen Kauf belegen.
 
6.6.8.     Zahlung durch den Käufer – Ausstellung von Verwaltungsdokumenten Bis zur vollständigen Begleichung des Auktionsbetrags (zuzüglich der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Verkaufskosten und sonstigen Aufwendungen) durch den Käufer und der Ausstellung des Ausfuhrbelegs durch AUCTAV (siehe Artikel 6.6.9) hat der Käufer keinen Zugang zu den Dokumenten bezüglich seines Kaufs, was er ausdrücklich akzeptiert.
Sobald der Auktionsbetrag vollständig bezahlt ist, verpflichtet sich der Käufer hingegen, sich so schnell wie möglich an das IFCE zu wenden, um eine Eigentumsbescheinigung für das in seinem Namen oder, im Falle einer Miteigentümerschaft, in den Namen der verschiedenen Miteigentümer, die insbesondere auf der von AUCTAV ausgestellten Rechnung aufgeführt sind, erworbene Produkt zu erhalten.
In diesem Zusammenhang erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, AUCTAV von jeglicher Haftung im Falle von Verzögerungen, Mängeln oder Fehlern bei der Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Eigentumsbescheinigung des Produkts durch das IFCE freizustellen, und verzichtet folglich auf das Recht, Ansprüche jeglicher Art gegen AUCTAV und/oder dessen Geschäftsführer geltend zu machen.
Der Käufer verpflichtet sich, das Produkt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Kosten und Nebenkosten nicht durch Verkauf, Verpfändung, Belastung, Verleih oder sonstige Veräußerung zu veräußern.
Alle Vertreter verpflichten sich, ihre Auftraggeber über das Bestehen dieser Klausel zu informieren.
Der nicht bezahlte Verkäufer ist berechtigt, den Besitz des veräußerten Produkts zu beanspruchen, wo immer es sich befindet, insbesondere an einem öffentlichen oder privaten Ort. Ein einfacher summarischer Beschluss des Präsidenten des zuständigen Gerichts reicht aus, um den Besitz des nicht bezahlten Produkts zu beanspruchen.
Der Käufer verpflichtet sich, das Produkt unmittelbar nach dessen Übergabe bei einer als solvent bekannten Versicherungsgesellschaft zu versichern, um insbesondere die Risiken von Tod, Unfall, Krankheit oder jeglicher Art von Schäden abzudecken, die am Produkt entstehen oder durch dieses Dritten zugefügt werden.
6.6.9.     Zahlung an den Verkäufer
AUCTAV garantiert dem Verkäufer die Zahlung für jedes verkaufte Produkt, und zwar die Hälfte fünfunddreißig (35) Tage nach dem Verkauf und den Restbetrag 30 Tage nach dieser ersten Zahlung.
Die Zahlungsgarantie erlischt, wenn der Verkäufer mit seinen Zahlungen an AUCTAV im Rückstand ist (andernfalls behält sich AUCTAV das Recht vor, eine Verrechnung zwischen den Forderungen und den Verbindlichkeiten des Verkäufers vorzunehmen, was dieser ausdrücklich akzeptiert).
Ebenso kann diese Garantie nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich um einen „Wild Bidder“ handelt oder wenn der Verkäufer den erfolgreichen Bieter trotz der von AUCTAV vorgebrachten Aufforderung zum Weiterverkauf bei einem „Wild Bid“ ausdrücklich genehmigt hat. Der Verkäufer erhält dann erst nach Zahlungseingang bei AUCTAV seine Zahlung.
Alle Maßnahmen wie: Pfändung, vom Käufer eingeleitete Klage auf Rückabwicklung des Verkaufs, Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer, Einspruch eines Dritten gegen die dem Verkäufer zustehenden Beträge führen zur Nichtigkeit der Zahlungsgarantie.
Sobald die Gelder vom Käufer eingegangen sind, erfolgt die Zahlung an den Verkäufer in Höhe der verfügbaren Beträge.
Im Falle eines Verkaufs zur Auflösung einer Gesellschaft wird AUCTAV von seiner Zahlungsgarantie gegenüber dem verkaufenden Miteigentümer befreit, wenn einer der Miteigentümer den Anteil seines Partners erwirbt; dieser wird von AUCTAV bezahlt, sobald AUCTAV die Zahlung für den Anteil des Käufers erhalten hat.
Der Verkäufer ist, sofern mehrwertsteuerpflichtig, allein für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer an die zuständigen Steuerbehörden verantwortlich.
6.6.10.     Erhalt der Ware durch den Käufer / Lieferung
Sobald der Käufer den vollen Kaufpreis an AUCTAV gezahlt hat, stellt AUCTAV dem Verkäufer, dem Käufer und gegebenenfalls dem Abholort einen Lieferschein aus (der Abholort darf vom Verkäufer nach dem Zuschlag für das Produkt nicht mehr geändert werden).
In jedem Fall hat der Käufer nach der Zuschlagserteilung maximal acht volle Tage Zeit, um das Produkt an dem auf der Website angegebenen Standort in Empfang zu nehmen.
Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Käufer dem Verkäufer eine tägliche Entschädigung von maximal 150 € ohne MwSt. pro Verzugstag, die spätestens an dem Tag zu zahlen ist, an dem der Käufer das Produkt in Besitz nimmt. Alle Transportvorgänge (Be- und Entladen, Fahren usw.) werden im Auftrag und auf Kosten des Käufers durchgeführt, sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nichts anderes vereinbart wurde.
6.6.11.     Vom Käufer und vom Verkäufer zu tragende Verkaufskosten
a)    Vom Käufer zu tragende Kosten
Zusätzlich zum in bar zu zahlenden Auktionspreis schuldet der Käufer AUCTAV eine Kaufgebühr in Höhe von 6 % des Auktionspreises ohne Steuern.
b)    Vom Verkäufer zu tragende Kosten
Zusätzlich zum Registrierungspreis schuldet der Verkäufer AUCTAV eine Verkaufsgebühr (Auktion oder freihändiger Verkauf) in Höhe von:
•    Für Galopp- und Trabpferde: 6 % des Auktionspreises vor Steuern, einschließlich der möglichen Provision des Vermittlers.
Im Falle eines Rückkaufs des Produkts durch den Verkäufer schuldet dieser AUCTAV eine Entschädigung in Höhe von 2 % des geschätzten Wertes des Produkts ohne Mehrwertsteuer oder des zum Zeitpunkt des Rückkaufs erzielten Auktionspreises.
Die Provisionssätze der Vermittler sind wie folgt:
•    Für Galopp und Trab: 5 % des Auktionspreises zzgl. MwSt., die in den Verkaufskosten für den Verkäufer enthalten sind. Diese Provision ist nach vollständiger Bezahlung des Produkts an den Vermittler zu entrichten, unter der Voraussetzung, dass:
- dass AUCTAV (compta@auctav.com ) innerhalb einer Frist von höchstens einem (1) Monat nach dem Verkauf eine Provisionsrechnung (für jedes verkaufte Produkt separat) zugesandt wurde, in der gegebenenfalls zusätzlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 20 % ausgewiesen ist. Der Vermittler muss vom Käufer unmittelbar nach der Auktion entweder per E-Mail an Auctav oder über das Auktionsformular angegeben worden sein, sofern sich der Vermittler nicht direkt im Namen des Käufers bereichert hat (d. h. der Käufer hat während der Auktion selbst geboten).
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt oder ist diese Frist abgelaufen, kann AUCTAV dem Vermittler keine Provision zahlen. Gemäß den vorliegenden Bedingungen kann der Vermittler im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer keine Provision von AUCTAV geltend machen, was er hiermit akzeptiert.
 
c)    Sonderfall von Verkäufen arabischer Rennpferde
Sollte es sich bei dem zum Verkauf angebotenen Produkt um ein arabisches Rennpferd zu handeln, verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich, den französischen Verband für arabische Rennpferde (AFAC) finanziell zu unterstützen, um zur Förderung der arabischen Rennpferdebranche in Frankreich beizutragen, und zwar gemäß den folgenden kumulativen Bedingungen, die dann an die Stelle der in Artikel 6.6.11 b) aufgeführten Kosten treten:
o    Registrierung aller zum Verkauf stehenden Produkte: Je nach den Merkmalen der geplanten Auktion: Die Registrierungsgebühr entspricht somit dem von AUCTAV bei der Registrierung der zum Verkauf angebotenen Produkte mitgeteilten Betrag
o    Verkaufsgebühren (Auktion oder freihändiger Verkauf): 6 % des Zuschlagspreises vor Steuern*, einschließlich der Vermittlerprovision
o    AFAC-Werbegebühr: 4 % des Auktionspreises ohne Steuern*
o    Rückkaufgebühr: 2 % des Auktionspreises ohne Steuern*
* Siehe Artikel 6.6.12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einzelheiten zur Berechnung der Mehrwertsteuer, die gegebenenfalls anwendbar ist.
Der Verkäufer wurde darauf hingewiesen, dass diese Bedingungen entsprechend der Art des zum Verkauf angebotenen Produkts gelten, unabhängig von dessen Zustand oder Standort. Der Status des Verkäufers, ob er bereits Mitglied des französischen Araberpferdeverbands ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die vorgenannten Bedingungen.
Nur bei Privatverkäufen, die außerhalb des französischen Staatsgebiets getätigt werden, oder bei Verkäufen, die für einen anderen Araberpferdeverband außerhalb des französischen Staatsgebiets getätigt werden, entfällt die Werbepauschale der AFAC in Höhe von 4 % des Auktionspreises ohne Steuern.
Die AFAC-Vermittlungsgebühren werden von AUCTAV von den dem Verkäufer aus dem Verkauf zustehenden Beträgen abgezogen und innerhalb derselben Frist und unter denselben Bedingungen an die AFAC gezahlt wie die dem Verkäufer zustehenden Beträge (vgl. Artikel 6.6.9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
6.6.12.     Mehrwertsteuer
Das Produkt wird entweder mit oder ohne Mehrwertsteuer verkauft, der Auktionspreis versteht sich jedoch in jedem Fall ohne Steuern. Die steuerliche Behandlung jedes im Katalog aufgeführten Produkts wird unter der Verantwortung des Verkäufers angegeben.
Die Mehrwertsteuer wird auf den Auktionspreis zuzüglich der Kaufnebenkosten berechnet. Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ergeben sich 8 Fälle:
•    Der Käufer ist französischer Staatsbürger und mehrwertsteuerpflichtig: Die Mehrwertsteuer wird auf den vollen Verkaufspreis in Rechnung gestellt (abzugsfähige Mehrwertsteuer)
•    Der Käufer ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich mehrwertsteuerpflichtig, gibt seine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und das Produkt wird in einen EU-Mitgliedstaat geliefert: Befreiung von der Mehrwertsteuer (Vorlage eines Ausfuhrnachweises erforderlich)
•    Der Käufer ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich mehrwertsteuerpflichtig, gibt seine innergemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und das Produkt verbleibt in Frankreich: Die Mehrwertsteuer wird in Rechnung gestellt (Mehrwertsteuer von den französischen Steuerbehörden erstattungsfähig)
•    Der Käufer ist weder in Frankreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig: Die Mehrwertsteuer wird in Rechnung gestellt (die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig).
•    Das Produkt wird in ein Land außerhalb der EU exportiert: Die Zahlung einer Mehrwertsteueranzahlung in Höhe von 20 % wird gegen Vorlage des offiziellen Ausfuhrdokuments erstattet.
•    Mehrwertsteuerbefreiung gegen Vorlage des Zollpapiers, das den Export bescheinigt.
•    Das Produkt wird unmittelbar in ein EU-Land exportiert
a)    Ist der Käufer in seinem Wohnsitzland mehrwertsteuerpflichtig, muss er AUCTAV seine europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unter folgender Bedingung mitteilen: Mehrwertsteuerbefreiung. Diese Nummer erscheint auf der Verkaufsrechnung.
b)    Ist der Käufer in seinem Wohnsitzland nicht mehrwertsteuerpflichtig: Berechnung von 20 % zusätzlich zum Verkaufspreis zuzüglich Kaufnebenkosten
•    Sonderfall: Das Produkt wird vorübergehend eingeführt (TVAD)
a)    Der Käufer ist im Inland ansässig: Es werden 20 % des Preises der Zuweisung in Rechnung gestellt, unabhängig vom steuerlichen Status des Käufers (die Mehrwertsteuer ist für Steuerpflichtige unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen erstattungsfähig).
b)    Der Käufer ist nicht ansässig und möchte das Produkt als vorübergehende Einfuhr behalten: Es wird keine Mehrwertsteuer (TVAD) berechnet, jedoch gehen die Kosten für die vorübergehende Einfuhr zu Lasten des Käufers.
c)    Der Käufer ist Ausländer (EU oder Nicht-EU) und möchte das Produkt wiederausführen: Es wird keine Mehrwertsteuer berechnet.
7.     Rücktritt vom Kaufvertrag
Hat der Käufer keine Einsicht in die tierärztliche Akte des Produkts genommen oder das Produkt nicht durch einen Tierarzt seiner Wahl klinisch untersuchen lassen (vgl. Artikel 5.3) und ist der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Abnahme des Produkts der Ansicht, dass das Produkt einen versteckten Mangel aufweist, so hat der Käufer dem Verkäufer mitzuteilen, dass er beabsichtigt, ein einvernehmliches, kontradiktorisches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Begründetheit seines Anspruchs zu prüfen.
Diese Begutachtung wird unverzüglich von einem von beiden Parteien anerkannten oder, falls dies nicht möglich ist, von AUCTAV benannten Veterinärsachverständigen durchgeführt. Die Dauer der Maßnahmen darf vom Verkäufer nicht als Grund für die Unzulässigkeit einer späteren Klage geltend gemacht werden. Die Parteien können sich verpflichten, die Schlussfolgerungen des genannten Sachverständigen zu akzeptieren, sofern kein formaler Mangel vorliegt.
In jedem Fall muss eine vom Käufer erhobene Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag direkt gegen den Verkäufer gerichtet werden, dessen Name von AUCTAV mitgeteilt wird. Die Klage auf Rücktritt muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens des einvernehmlich bestellten Sachverständigen erhoben werden.
 
Kein Anspruch, auch nicht im Falle eines Sachmangels, ist zulässig, wenn der Käufer den Gesamtbetrag seines Kaufpreises nicht bezahlt hat. Im Falle eines Sachmangels oder einer Streitigkeit werden die Gelder bei AUCTAV gesperrt.
Mit Ausnahme eines „Wild Bids“ gemäß Artikel 6.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Verkäufer verpflichtet, dem Käufer im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag aus welchem Grund auch immer die Kosten und Gebühren des Verkaufs sowie alle dem Käufer entstandenen Aufwendungen für die Aufbewahrung des streitgegenständlichen Produkts zu erstatten. In jedem Fall kann die Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gegen AUCTAV gerichtet werden, da AUCTAV nicht haftbar gemacht werden kann.
8.     Datenschutzerklärung und Schutz personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten des Nutzers, die bei der Erstellung eines Kontos und/oder der Nutzung des Dienstes auf der Website erhoben werden, werden von AUCTAV unter Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, gültig ab dem 25. Mai 2018 (bekannt als „DSGVO“), sowie dem Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 in seiner geänderten Fassung, bekannt als „Datenschutzgesetz“.
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9.     Rechte an geistigem Eigentum
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10.     Übertragung von Bild- und Tonrechten
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Gemäß den Bestimmungen des Artikels L321-17 des französischen Handelsgesetzbuchs verjähren zivilrechtliche Haftungsansprüche, die sich aus Auktionen sowie freiwilligen und gerichtlichen Verkäufen von Möbeln im Rahmen öffentlicher Versteigerungen ergeben, fünf Jahre nach dem Datum der Auktion.
12.     Gesamtheit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Vorschrift oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung für ungültig oder nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und behalten ihre volle Gültigkeit.
Die Tatsache, dass AUCTAV von einem Verstoß gegen eine der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen keinen Gebrauch macht, darf für die Zukunft nicht als Verzicht auf die betreffende Verpflichtung ausgelegt werden.

13.     Gesetzliche und gerichtliche Zuständigkeit
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen alle zivilrechtlichen Haftungsansprüche, die sich aus Auktionen und freiwilligen Verkäufen von Möbeln im Rahmen öffentlicher Versteigerungen ergeben, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Datum der Auktion. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich französischem Recht. Alle Streitigkeiten bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit, ihrer Durchsetzbarkeit gegenüber Bietern oder Käufern sowie ihrer Erfüllung werden vom zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk Alençon (Frankreich) entschieden.